Sicherstellung Naturschutzgebiet Puhlbruch

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Ordnungsbehördliche Verordnung vom 10.03.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Staatswaldgebietes „Puhlbruch“ bei Eckenhagen als Naturschutzgebiet

Der Oberbergische Kreis als Untere Landschaftsschutzbehörde beabsichtigt, das unten näher bezeichnete Staatswaldgebiet „Puhlbruch“ als Naturschutzgebiet festzusetzen. Zur einstweiligen Sicherstellung dieses Naturschutzgebietes wird aufgrund des § 42 e Abs. 2 und des § 20 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NW) in der geltenden Fassung (SGV NRW 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der geltenden Fassung (SGV NRW 2060) vom Oberbergischen Kreis als Unterer Landschaftsbehörde gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 10.03.2005 verordnet:


§ 1
Gegenstand der Verordnung

(1) Das in § 2 näher bezeichnete und in der Karte gekennzeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet für die Dauer von vier Jahren einstweilig sichergestellt.

(2) Das Gebiet umfasst überwiegend die Staatswaldflächen des Forstbetriebsbezirks Eckenhagen („Puhlbruch“) in der Gemeinde Reichshof.

(3) Das Naturschutzgebiet trägt den Namen „Naturschutzgebiet Eckenhagen/Puhlbruch“.


§ 2
Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 386 ha und umfasst in der Gemeinde Reichshof in der Gemarkung Hespert die Fluren 9, 10, 16 und 17 jeweils teilweise und in der Gemarkung Eckenhagen die Fluren 1, 2, 15, 17, 19, und 20 jeweils teilweise.

(2) Die genauen Grenzen des geschützten Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:5.000 (Deutsche Grundkarte) mit einer schwarzen Linie eingetragen (siehe Anlage).

(3) Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und kann

 
a)
als Originalausfertigung beim Landrat des Oberbergischen Kreises (Untere Landschaftsbehörde)
 
b)
als Zweitausfertigung beim Bürgermeister der Gemeinde Reichshof

während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck des Gebietes

Die einstweilige Sicherstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes

a)
gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a sowie Satz 2 LG zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung
  • der arten- und strukturreichen Wälder und waldartigen Bestände mit einheimischen bodenständigen Gehölzarten,
  • der zahlreichen naturnahen Fließgewässer und ihrer Quellregionen
  • sowie der nach der FFH-Richtlinie schützenswerten Lebensraumtypen
b)
gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit
  • des kreisübergreifenden Quell- und Hangmoorkomplexes der Silberkuhle,
  • des Buchenbestandes der Naturwaldzelle Puhlbruch sowie der sie umgebenden Laubwaldbestände zwischen den Quellbächen des Orts- und Klausiefen,
  • sowie der weiteren kleinflächig eingestreuten Laubholzbestände mit mehr als 120jährigen Buchen und Eichen.


§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind, soweit § 5 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten:

  1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern sowie rechtswidrig angelegte oder geänderte bauliche Anlagen bereitzustellen oder zu betreiben;
  2.
Buden, Warenautomaten, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder andere mobile Verkehrsstände aufzustellen oder abzustellen;
  3.
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind;
  4.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art – auch Drainageleitungen – zu verlegen, zu errichten oder zu ändern;
  5.
Einfriedungen aller Art anzulegen oder zu ändern;
  6.
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
  7.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
  8.
Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
  9.
zu zelten, zu campen oder zu lagern;
10.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege sowie außerhalb von Park- bzw. Stellplätzen zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten;
11.
Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen;
12.
Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzuhalten oder zu ändern;
13.
Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und Anhänger anzulegen, zu erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen;
14.
Veranstaltungen aller Art durchzuführen; soweit sie nicht ausdrücklich dazu dienen, die Bevölkerung über die Belange des Naturschutzes zu informieren;
15.
Einrichtungen für den Schieß- und Luftsport sowie für den Modellsport bereitzustellen oder diese Sportarten zu betreiben;
16.
stehende oder fließende Gewässer, hierzu zählen auch Fischteiche, anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten, ihren Verlauf zu verändern oder die Ufer zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie nachhaltig zu beeinflussen;
17.
den Grundwasserspiegel zu verändern sowie Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen sowie die natürlichen Abflussverhältnisse zu beeinträchtigen;
18.
Quellen, Quellsümpfe oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder zu verändern;
19.
feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände einzubringen, zu lagern oder sich ihrer sonstigen Weise zu entledigen;
20.
Boden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern;
21.
Biozide, Dünger oder Gülle auszubringen, zu lagern oder Mieten anzulegen;
22.
Brachflächen oder Grünlandflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln;
23.
Pflanzen aller Art oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden;
24.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen;
25.
Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln;
26.
Erstaufforstungen oder Kahlschläge auf mehr als drei Hektar zusammenhängender Fläche vorzunehmen, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, Wiederaufforstungen mit anderen als einheimischen, bodenständigen Gehölzen vorzunehmen;
27.
Wildäsungsflächen anzulegen und Wildfütterungen vorzunehmen, Hochsitze mit Ausnahme von offenen Ansitzleitern zu errichten oder zu ändern.


§ 5
Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 4 bleiben:

1.
Die im Sinne der §§ 1 ff. Landschaftsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz rechtmäßige oder ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote unter § 4 (2) Nrn. 4, 6, 16, 17, 19, 20, 26 und 27;
2.
die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme der Verbote unter § 4 (2) Nr. 25 und 27;
3.
andere rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
4.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr. Die Maßnahmen sind dem Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen;
5.
die vom Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- oder Optimierungsmaßnahmen.


§ 6
Befreiungen

Gemäß § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz kann der Landrat des Oberbergischen Kreises als Untere Landschaftsbehörde von den Verboten des § 4 auf Antrag Befreiungen erteilen, wenn

a)
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
aa)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist,
 
oder
 
bb)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
 
oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern


§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 4 dieser Verordnung verstößt.

(2) Nach § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 34 S. 2 Ordnungsbehördengesetz NW in Verbindung mit § 22 der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis).

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Ordnungsbehördliche Verordnung zur einsteiligen Sicherstellung des Staatswaldgebietes „Puhlbruch“ bei Eckenhagen als Naturschutzgebiet“ wird gem. § 33 Ordnungsbehördengesetz NW in Verbindung mit § 22 der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
 
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, den 10.03.2005

Oberbergischer Kreis
Der Landrat

gez.

Hagen Jobi

Veröffentlichungsdatum: